Liebe Börsianer,
die europäischen Finanzminister haben sich auf ein weiteres Corona-Hilfspaket in Höhe von bis zu € 540 Milliarden geeinigt. Dieses Paket beinhaltet drei getrennte Maßnahmen:
1. Europäisches Kurzarbeitergeld
Die Europäische Kommission hat ein ganz neues europäisches Instrument für Kurzarbeit “Sure” vorgeschlagen, mit dem von der Coronakrise betroffene Unternehmen ihre Mitarbeiter länger im Betrieb halten können.
Diese Maßnahme hat ein Budget von bis zu € 100 Milliarden.
2. Kredite der Europäischen Investitionsbank
Über die Europäische Investitionsbank EIB mit Sitz in Luxemburg wird ein neuer Garantiefonds für Unternehmenskredite von bis zu € 200 Milliarden aufgesetzt.
3. Kredite des Europäischen Rettungsschirmes ESM
Der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) ebenfalls in Luxemburg stellt noch vorsorglich Kreditlinien bis zu € 240 Milliarden für besonders betroffenen EU-Länder zur Verfügung.
Europäischer Stabilitätsmechanismus
Die sogenannten Corona-Bonds waren am Ende der sehr zähen Verhandlungen aber nicht Teil dieses europäischen Hilfspaketes. Damit sind von mehreren europäischen Ländern gemeinsam aufgelegte Anleihen gemeint, um zusätzliches Kapital an den Finanzmärkten aufzunehmen. Weil damit aber auch die wirtschaftlich stärkeren europäischen Länder mithaften, wäre der Zinssatz deutlich niedriger als bei solchen Anleihen nur von einzelnen Ländern wie zum Beispiel Italien oder Spanien.
Tatsächlich würde eine solche gemeinsame Haftung dem Artikel 125 des “Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union” widersprechen:
“Die Union haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen von Mitgliedstaaten und tritt nicht für derartige Verbindlichkeiten ein; dies gilt unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien für die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens. Ein Mitgliedstaat haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats und tritt nicht für derartige Verbindlichkeiten ein; dies gilt unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien für die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens.”
Diese Nichtbeistands-Klausel oder auch no bail out clause wurde im Vertrag von Maastricht 1992 beschlossen und später im Vertrag von Lissabon 2009 nochmals modifiziert.
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